Wir lagern für Sie ein:
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0171 5015877

 

         

 

Wir bieten Boxen in der Größe zwischen 1,5 qm und 27 qm Grundfläche an.

Die Preise staffeln sich wie folgt:

Laufzeit 1-3 Monate kosten 10€/qm pro Monat

4-6 Monate kosten 9€/qm pro Monat

ab 7. Monat kostet es 8€/qm pro Monat

Die günstigeren Staffelmieten sind nur gültig, wenn die komplette Mietzeit im Voraus bezahlt wird.

 

 

Freier Platz nach Absprache und Verfügbarkeit

 

                     Möbelhaus von Dieter und Klaus

                     Inhaber Jutta Poesze

                     Einlagerungen

     

                     Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

§1  Mietgegenstand

Es wird auf dem Gelände des Möbelhauses Lagerraum entsprechend des Vertrages vermietet.

 

§2  Mietzweck

Die Anmietung dient als Lager. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Ver mieters oder Dritte entstehen können. Es ist nicht gestattet, feuer-oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündungneigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übelriechende Stoffe zu lagern. Ein Lagerverbot gilt weiterhin für Güter, die verderblich sind oder verfaulen oder Ungeziefer anlocken können, sowie für lebende Tiere und Pflanzen. Die Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen ist nicht gestattet.

 

§3  Mietzeit und Kündigung

Die Mindestmietdauer beträgt vier Kalenderwochen und wird nur monatsweise verlängert sowie abgerechnet.  Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als verlängert. §545 BGB findet Anwendung. Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete n Verzug, so steht dem Vermieter das Recht der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen und hierfür die Mietfläche zu betreten, die eingebrachten oder vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz zu nehmen oder zu verwerten. Der Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, anzukündigen. Nach Ablauf eines Monats, ohne das die Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen.         Die Erlöse, die über die Forderung des Vermieters erzielt werden, sind dem Mieter auszuzahlen.

 

§4  Miete

Der Mieter zahlt dem Vermieter jeweils vier Kalenderwochen im Voraus.

 

§5    Zahlung der Miete

Die erste Miete ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Die weiteren Mieten sind je nach  Abrechnungszeitraum jeweils vier Kalenderwochen im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Abrechnungszeitraumes, fällig. Der Mieter kann die Miete bar bezahlen oder überweisen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für die 1. Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00  und für die  2. Mahnung eine Gebühr von 10,00€ zu erheben. Befindet sich der Mieter in Verzug, so sind Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die  Hauptschuld anzurechnen.

 

§ 6  Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich welcher Art, sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher und groß fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

2. Für leichte Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen, haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletzt wird. Eine Kardinalpflicht ist eine Vermieterpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäß         Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der          Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung des Ver-         mieters auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden         beschränkt. Sonstige Haftungsbeschränkungen des Vermieters bleiben unberührt.

3. Nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 1. und 2. ist eine Haftung des Vermieters ebenfalls ausgeschlossen für Schäden durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkung durch Feuchtigkeit, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der Vermieter es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gem. §536a BGB wegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung des Vermieters wegen Arglist gem. §536d BGB bleibt unberührt.

4. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter oder sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache oder dem Lagergebäude in Berührung kommen.

5. Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstige Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Staub-oder Geruchsbelästigungen, oder ähnlichem) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannter Störungen hinzuwirken.

6. Die unter Ziffer 1,2,3 und 4 aufgeführten Haftungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

 

§7  Ausbesserung und bauliche Veränderungen durch den Vermieter         

1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des

Lagergebäudes der der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Lagergebäudes oder der Einsparung von Energien dienen, wenn Sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei der Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung seiner gelagerten Gegenstände usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwaige entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen.

 

2. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder deren Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.

 

§8  Betreten der Mietsache     

Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten der Mietsache nur aus wichtigem Grund ohne Benachrichtigung des Mieters gestattet. Ansonsten hat der Vermieter sein Verlangen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen.

 

§9  Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache besenrein und fleckenfrei zurückzugeben. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaige notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, soweit es sich um Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen, handelt.

2. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses oder auf sonstige Weise die Mietsache ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von 4 Wochen unter Hinweis auf die Folgen des fruchtlosen Fristablaufs zu setzen. Danach kann der Vermieter die zurückgelassenen Sachen auf Kosten und Risiko des Mieters anderweitig einlagern lassen bzw. ist berechtigt, die zurückgelassenen Sachen auf Kosten des Mieters zu entsorgen.

3. Hat der Vermieter Gegenstände gemäß §3 zur Verwertung seines Vermieterpfandrechts in Besitz genommen, erfolgt die Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, nach Geltendmachung seines Vermieterpfandrechtes von der Verwertung einzelner oder aller vom Vermieterpfandrecht erfassten Sachen Abstand zu nehmen und stattdessen die Einlagerung und Entsorgung gemäß §9.2 vorzunehmen, indem er den Mieter im Rahmen der Aufforderung zur Abholung der zurückgelassenen Gegenstände von der Abstandnahme vom Vermieterpfandrecht unterrichtet.

 

§10  Temperatur im Mietgegenstand

Die Temperatur im Mietgegenstand ist stets über 0 Grad Celsius. Eine Kühlung findet nicht statt.

 

§11  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt bleiben. Vielmehr soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hnsicht weitestgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

 

§12  Hausordnung

1. Im gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot.

2. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser gefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, nicht gelagert, abgefüllt  oder umgeschlagen werden. Eingeschlossen ist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände. Der Zutritt zur Mietsache besteht nur während der Öffnungszeiten des Lagergebäudes. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit einer Frist von 4 Wochen, Bekanntmachung durch Aushang im Eingang, jederzeit geändert werden.

3. Ein-oder auszulagernde Gegenstände dürfen nur getragen werden oder mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Transporthilfen transportiert werden. Die zur Verfügung gestellten Transportmittel sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in den vorgesehen Platz zurückzustellen.

4. Anfallendes Verpackungsmaterial ist durch den Mieter zu entsorgen.